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"Jede Person hat (...) Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen (...). Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden." (Zitat Umweltinformationsgesetz §3, Abs. 1 u. 2)

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